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Förderung von Transportfahrrädern

Themenpaket Mobilitätsförderung

GZ.: A23-028212/2013/0104


Richtlinie
des Gemeinderates vom 14.11.2024 für die Förderung von Transportfahrrädern.

Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 wird beschlossen:


I. ABSCHNITT - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

§ 1 Gegenstand der Förderung

(1)  Die Stadt Graz gewährt für ihr Stadtgebiet eine Förderung für die Anschaffung von neuen Transportfahrrädern (Lastenfahrrädern).

(2)  Zweck der Förderung: Diese Förderung dient dem Ausbau der Fahrradnutzung und damit der Reduktion besonders gesundheitsschädlicher Feinstpartikel aus Abgasen von konventionellen Verbrennungsmotoren sowie der Reduktion der CO2-Emissionen im Grazer Stadtgebiet.
 

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in dieser Förderrichtlinie folgende Bedeutung:

1. Förderwerber:in

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), die sich nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie um eine Förderung der Stadt Graz bewerben und bei Erfüllung aller Voraussetzungen anspruchsberechtigt sind. Förderwerber:innen haften in Letztverantwortung für die Richtigkeit aller Angaben und die ordnungsgemäße Verwendung des zuerkannten Förderbetrages. Allfällige Rückforderungen von Förderbeträgen oder die Aufrechnung von offenen Forderungen der Stadt Graz richten sich an den/die Förderwerber:in.

2. Antragsteller:in

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche berechtigt sind, nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie einen Förderantrag zu stellen.

Antragsteller:in und Förderwerber:in sind entweder identisch, oder der/die legitimierte AntragstellerIn ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung (z. B. Vollmacht, Beschluss der Eigentümer:innengemeinschaft oder Vergleichbares).

3. Begünstigter/e (Zahlungsempfänger:in)

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche bei Erfüllung aller Voraussetzungen den zuerkannten Förderbetrag erhalten (ZahlungsempfängerIn). Der/die legitimierte Begünstigte und der/die Förderwerber:in bzw. Antragsteller:in sind entweder identisch, oder der/die Begünstigte ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung des/der Förderwerber:in (z. B. Vollmacht, Beschluss der Eigentümer:innengemeinschaft oder Vergleichbares).

4. Objekt und Objektadresse

Ein Objekt besteht aus einem oder mehreren Gebäuden, die für Wohnzwecke genutzt werden und dazugehörigen Nebengebäuden. Sinngemäß erfasst sind davon auch Heimeinrichtungen. Die Objektadresse ist ein Ort im Stadtgebiet von Graz, an dem sich der Fördergegenstand befindet und für den der/die Förderwerber:in berechtigt ist, den Fördergegenstand zu errichten und/oder zu betreiben.

5. Transportfahrrad


Ein Transportfahrrad (Lastenfahrrad) ist ein Fahrrad mit tretbaren Pedalantrieb, dessen Rahmenform und Bauart sich von herkömmlichen Fahrrädern insofern unterscheidet, als dass es für den Transport von schweren Lasten (das zulässige Zuladegewicht beträgt mind. 60 kg bzw. weist das Rad ein zulässiges Gesamtladegewicht von Zuladung und Lenker:in von größer gleich 140 kg auf) gemäß dieser Förderungsrichtlinie geeignet ist. Es kann ein- oder mehrspurig ausgeführt sein.
Ein Transportfahrrad ist grundsätzlich ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist und je nach Aufgabe, Zweck und Einsatzgebiet auch mit verschiedenen Aufbauten ausgerüstet sein können.
Ein ggf. vorhandener Elektroantrieb dient lediglich der Unterstützung. Neben einspurigen Varianten fallen auch Dreiräder darunter, je nach Aufgabe, Zweck und Einsatzgebiet verschiedener Konstruktionen, die auch mit verschiedenen Aufbauten ausgerüstet sein können.

Eine verbindliche Liste der förderbaren Transportfahrräder finden sie auf umwelt.graz.at
 

§ 3 Förderhöhe und Rechtsanspruch

(1)  Die Förderungen sind eine freiwillige Leistung der Stadt Graz. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

(2) Wegen der begrenzten Förderungsmittel erfolgt die Bearbeitung nach dem Zeitpunkt des Einlangens der ordnungsgemäßen Anträge in der Förderungsstelle.

(3)  Eine Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Förderrichtlinie festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der finanziellen Mittel erfolgen, die jährlich im Voranschlag der Landeshauptstadt Graz ausgewiesen sind bzw. von Dritten (z.B. dem Land Steiermark) zweckgebunden zur Verfügung gestellten werden.

(4)  Für diese Förderung gilt weiters auch die allgemeinen Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz.

(5)  Diese Förderung der Stadt Graz kann mit allfälligen weiteren Förderungen kombiniert werden, jedoch darf keine Überförderung (mehr als 100% der anrechenbaren Kosten) erfolgen.

(6)  Abteilungen öffentlicher Gebietskörperschaften, deren mehrheitlichen Beteiligungen und Eigenbetriebe sind nicht antragsberechtigt.   

(7)  Ist der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin ein Unternehmen oder eine andere Einheit, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, wird die gegenständliche Förderung als „De minimis"-Beihilfe im Sinne der Verordnung EU 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 bzw. der Verordnung EU 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 gewährt. Sollte die Förderung im Rahmen dieser Aktion zusammen mit anderen Beihilfen an denselben Förderungswerber bzw. dieselbe Förderungswerberin die rechtlich relevanten Wertgrenzen übersteigen, darf die gegenständliche Förderung nicht in Anspruch genommen werden.
 

§ 4 Zeitraum der Förderaktion und Übergangsbestimmungen

(1)  Die Förderungsaktion tritt mit 01.01.2025 in Kraft und gilt bis 31.12.2026. Auf § 3 Abs. 3 dieser Förderungsrichtlinie wird verwiesen. Rechnungen mit einem Rechnungsdatum vor 01.01.2025 können nicht eingereicht werden.

(2)  Unabhängig vom Zeitpunkt der Verwendung des Förderungsgegenstandes gilt jeweils die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung gültige Förderrichtlinie.
 

§ 5 Antragstellung

(1) Die Förderung kann nur über ein elektronisch eingebrachtes Ansuchen beantragt werden. Es ist dafür das auf der Homepage der Stadt Graz zur Verfügung gestellte E Government-Formular zu verwenden. 

(2) Die ordnungsgemäße Einbringung des Antrages liegt in der Verantwortung der Förderungswerber:in.   

(3) Die Berechtigung als Förderwerber:in ist entsprechend nachzuweisen. (1)   Als Berechtigungsnachweis können, je nach Fördergegenstand, verschieden Unterlagen in Frage kommen (wie Grundbuchauszug, Miet- oder Pachtvertrag, Rechnung, Kauf-, Kredit- oder Leasingvertrag, Konzession, Vollmacht, oder Vergleichbares). Für die Identifikation des/der Förderwerbers:in ist eine Kennziffer aus dem aktuellen Unternehmensregister (KUR) erforderlich, bei Privatpersonen ein entsprechender Eintrag im Melderegister (bei einzelnen Förderungen mit Hauptwohnsitz in Graz in Bezug zum Fördergegenstand).

(4) Die Förderungsabwicklung kann direkt oder über legitimierte Dritte, wie z.B. ausführende Unternehmen, erfolgen. Diese haben eine entsprechende Berechtigung (wie Vollmacht, Beauftragung, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft oder Vergleichbares) einzureichen.

(5) Nachforderungen zu den Anträgen müssen nach Aufforderung in der Regel innerhalb von drei Wochen von dem/der Förderungswerber:in vervollständigt werden. Ansonsten gilt der Antrag als zurückgezogen.
 

§ 6 Nachweise und Auszahlungsmodalitäten

(1)  Für die Bearbeitung des Förderungsansuchens muss der ordnungsgemäße Antrag mit allen genannten Unterlagen gemäß II. Abschnitt (Besondere Förderbestimmungen) dieser Förderrichtlinie eingereicht sein. Unvollständige Anträge werden zurückgewiesen.

(2)  Auf Verlangen ist/sind die vollständig bezahlte/n Rechnung/en gemäß Förderzweck im Original vorzulegen.

(3)  Rechnungen mit Eigentumsvorbehalt (z.B. bei Ratenzahlungen) können nicht angenommen werden. 

(4) Weitere Nachweise zur Überprüfung der Einhaltung der Förderbedingungen sind der Förderstelle auf Verlangen vorzulegen.
 

§ 7 Rückforderung der Förderung

(1)  Die Förderwerber:innen verpflichten sich, die Förderung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aufforderung zurückzuzahlen, wenn

a) eine Überprüfung des Fördergegenstandes bzw. der Fördervoraussetzungen aus Abschnitt II dieser Förderrichtlinie verweigert wurde bzw. die Fördervoraussetzungen nicht mehr gegeben sind,

b) die Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche Angaben herbeigeführt wurde,

c) der Fördergegenstand nicht für zumindest 3 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung besteht und angemessen in Funktion gehalten wird und

d) erforderliche Genehmigungen und/oder Abnahmen für das Objekt und /oder den ggst. Fördergegenstand nicht vorhanden sind.

(2) Eine Rückforderung der Förderung ist jedoch längstens bis zu 5 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung möglich.
 

§ 8 Erforderliche Genehmigungen und Ausführung

(1)  Eine Förderzusage nach dieser Förderrichtlinie präjudiziert bzw. ersetzt keinesfalls die erforderlichen Genehmigungen bzw. Abnahmeprüfungen für das Objekt und /oder den ggst. Fördergegenstand, die der/die Förderwerber:in unabhängig davon vor der Förderbeantragung bzw. der Realisierung des Fördergegenstandes einzuholen hat.

(2)  Bei der Verwendung des Fördergegenstandes sind alle einschlägigen Normen und technischen Richtlinien sowie insbesondere verkehrs- und arbeitsrechtlichen Vorschriften entsprechend einzuhalten.

(3)  Es dürfen ausschließlich neuwertige Komponenten aus dem Fachhandel mit entsprechender Gewährleistung verwendet werden.
 

§ 9 Datenüberprüfung und -verwendung

Eine Erhebung und Verarbeitung von Daten erfolgt nur im Rahmen der von dem/der Förderwerber:in im Zuge der Antragstellung erfolgten Genehmigung.
 

§ 10 Gerichtsstand

Für alle im Zusammenhang mit der vorstehenden Förderung stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand Graz.
 

II. ABSCHNITT - BESONDERE FÖRDERBESTIMMUNGEN
 

§ 11 Förderwerber:in und Antragsteller:in
 

(1)  Förderwerber:innen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind

a) Unternehmen,

b) Institutionen (Schulen, Universitäten, Wohnbauträger, Wohnungsgenossenschaften, Hausverwaltungen, Vereine, oder Vergleichbares)

c) Privatpersonen,

jeweils mit Standort des Fördergegenstandes beim Objekt des/der Förderwerbers:in und Nutzung des Lastenfahrrades im Stadtgebiet von Graz

(2)  Antragsteller:in im Sinne dieser Förderrichtlinie ist der/die Förderwerber:in selbst oder legitimierte/r Dritte mit einer entsprechenden Berechtigung (siehe § 5 Abs. 3).
 

§ 12 Vorzulegende Unterlagen

Folgende Unterlagen sind bei der Förderstelle einzureichen:

(1) Vollständig ausgefülltes Antragsformular

(2) Vollständig bezahlte Rechnung/en mit den technischen Hauptkomponenten und Zahlungsnachweis/e für die Anschaffungskosten (Rechnungsdatum nicht älter als 3 Monate) in überprüfbarer Form gemäß Förderungszweck. Längere Lieferfristen können nicht berücksichtigt werden.

(3) Aktuelle/r Fotonachweis/e hinsichtlich der Ausführung des gekauften und verwendeten Fördergegenstandes

(4) Bei Hausgemeinschaften ist eine Erklärung in Form einer von allen unterschriebenen Haushaltsliste vorzulegen mit:

a) Name mit Geburtsdatum und Türnummer der TeilnehmerInnen

b) Festlegung des/der verantwortlichen FörderwerberIn (auch als AnsprechpartnerIn)

(5) Nachweis über die Berechtigung als Förderwerber:in (siehe § 5 Abs. 3)

§ 13 Förderungsvoraussetzungen

(1) Der Förderungsgegenstand muss bestimmungsgemäß in Funktion sein und das Datum der vollständig bezahlten Rechnung nicht länger als 3 Monate zurückliegen. Im Sinne von § 4 dieser Förderrichtlinie wird darauf verwiesen, dass Rechnungen erst ab einem Rechnungsdatum 01.01.2025 vorgelegt werden können.

(2) Das Transportfahrrad hat der Beförderung von Lasten überwiegend im Stadtgebiet von Graz zu dienen.

(3) Der Ankauf des Fördergegenstandes hat über den einschlägigen Fachhandel zu erfolgen (keine Bausätze, oder Selbstbauteile).

(4) Das Transportfahrrad muss der ständigen Nutzung dienen.

(5) (5) Nennung des Transportfahrradtyps gem. Liste der förderbaren Transporträder (siehe § 2 Z5) auf  umwelt.graz.at

(6) Die Förderungsvoraussetzungen müssen während des gesamten Zeitraums zwischen der ordnungsgemäßen Antragstellung und der vorgegebenen Mindestnutzungsdauer (§7 Abs. 1 Lit c) erfüllt sein.

(7) Nicht gefördert werden jedenfalls

  • (Elektro) - Fahrräder, die lediglich einen verstärkten Rahmen sowie verstärkte Gepäcksträger bei gleichzeitig herkömmlicher Bauart haben,
  • Permanent elektrisch betriebene Spezialräder (Tandems, Autorikschas, Tuk-Tuk, etc.),
  • (Elektro-)Transportfahrräder, deren Transportfläche oder Transportbox eine Nutzlast von weniger als 60 kg haben,
  • selbst gebaute oder selbst zusammengebaute (Elektro-)Transportfahrräder
  • Zubehörteile oder Umbausätze.


§ 14 Höhe der Förderung

(1)  Transportfahrräder werden zu 50 % der anrechenbaren Anschaffungskosten bis zu einem maximalen Förderungsbetrag von 1.000 Euro je Lastenfahrrad mit Motor und 800 Euro je Transportfahrrad ohne Motor gefördert.

(2) Pro Objekt eines/r Förderwerbers:in ist, unbeschadet der Bestimmung in § 13 Abs. 6, einmalig ein Transportfahrrad förderbar.

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