GZ.: A23-028212/2013/0104
Richtlinie des Gemeinderates vom 14.11.2024 für die Förderung von Fahrradabstellanlagen.
Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 wird beschlossen:
I. ABSCHNITT - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Gegenstand der Förderung
(1) Die Stadt Graz gewährt für ihr Stadtgebiet eine Förderung für die Errichtung von neuen Fahrradabstellanlagen.
(2) Zweck der Förderung: Diese Förderung dient dem Ausbau der Fahrradnutzung und damit der Reduktion besonders gesundheitsschädlicher Feinstpartikel aus Abgasen von konventionellen Verbrennungsmotoren sowie der Reduktion der CO2-Emissionen im Grazer Stadtgebiet.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in dieser Förderrichtlinie folgende Bedeutung:
1. Förderwerber:in
Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), die sich nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie um eine Förderung der Stadt Graz bewerben und bei Erfüllung aller Voraussetzungen anspruchsberechtigt sind. Förderwerber:innen haften in Letztverantwortung für die Richtigkeit aller Angaben und die ordnungsgemäße Verwendung des zuerkannten Förderbetrages. Allfällige Rückforderungen von Förderbeträgen oder die Aufrechnung von offenen Forderungen der Stadt Graz richten sich an den/die Förderwerber:in.
2. Antragsteller:in
Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche berechtigt sind, nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie einen Förderantrag zu stellen.
Antragsteller:in und Förderwerber:in sind entweder identisch, oder der/die legitimierte Antragsteller:in ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung (z. B. Vollmacht, Beschluss der Eigentümer:innengemeinschaft oder Vergleichbares).
3. Begünstigter/e (Zahlungsempfänger:in)
Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche bei Erfüllung aller Voraussetzungen den zuerkannten Förderbetrag erhalten (Zahlungsempfänger:in). Der/die Begünstigte und der/die Förderwerber:in bzw. Antragsteller:in sind entweder identisch, oder der/die legitimierte Begünstigte ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung des/der Förderwerber:in (z. B. Vollmacht, Beschluss der Eigentümer:innengemeinschaft oder Vergleichbares).
4. Objekt und Objektadresse
Ein Objekt besteht aus einem oder mehreren Gebäuden, die für Wohnzwecke genutzt werden und dazugehörigen Nebengebäuden. Sinngemäß erfasst sind davon auch Heimeinrichtungen. Die Objektadresse ist ein Ort im Stadtgebiet von Graz, an dem sich der Fördergegenstand befindet und für den der/die Förderwerber:in berechtigt ist, den Fördergegenstand zu errichten und/oder zu betreiben.
5. Fahrradabstellanlage
Eine Fahrradabstellanlage (auch „Radabstellanlage" oder „Fahrradabstellbox) im Sinne der Förderung besteht aus Fahrradständern mit Fahrradstellplätzen, Überdachung sowie der Zu- und Ausfahrtsfläche für Fahrräder. Unter sicheren Fahrradabstellanlagen versteht man die Möglichkeit, den Fahrradrahmen direkt an der Abstellanlage diebstahlgeschützt absperren zu können.
Mit Fahrrad-Stellplätzen wird ein Stellplatz für ein Fahrrad einer Fahrradabstellanlage bezeichnet.
Gefördert werden Fahrradabstellanlagen, die eine kombinierte Vorderrad- und Rahmenhalterung aufweisen und die eine versperrbare Vorrichtung beinhaltet.
Fahrradabstellanlagen können hiermit sichere Fahrradboxen beinhalten. Dies sind versperrbare Behälter für die Aufbewahrung von Fahrrädern.
Die Ausführung der Fahrradabstellanlagen hat den qualitativen Empfehlungen städtischer Fachabteilungen oder des Landes Steiermark bzw. artgleichen Modellen zu entsprechen (siehe dazu auch http://www.radland.steiermark.at/foerderung).
§ 3 Förderhöhe und Rechtsanspruch
(1) Die Förderungen sind eine freiwillige Leistung der Stadt Graz. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
(2) Wegen der begrenzten Förderungsmittel erfolgt die Bearbeitung nach dem Zeitpunkt des Einlangens der ordnungsgemäßen Anträge in der Förderungsstelle.
(3) Eine Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Förderrichtlinie festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der finanziellen Mittel erfolgen, die jährlich im Voranschlag der Landeshauptstadt Graz ausgewiesen sind bzw. von Dritten (z.B. dem Land Steiermark) zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.
(4) Für diese Förderung gilt weiters auch die allgemeine Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz.
(5) Diese Förderung der Stadt Graz kann mit allfälligen weiteren Förderungen kombiniert werden, jedoch darf keine Überförderung (mehr als 100% der anrechenbaren Kosten) erfolgen.
(6) Abteilungen öffentlicher Gebietskörperschaften, deren mehrheitlichen Beteiligungen und Eigenbetriebe sind nicht antragsberechtigt.
(7) Ist der/die Förderungswerber:in bzw. die Förderungswerberin ein Unternehmen oder eine andere Einheit, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, wird die gegenständliche Förderung als „De minimis"-Beihilfe im Sinne der Verordnung EU 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 bzw. der Verordnung EU 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 gewährt. Sollte die Förderung im Rahmen dieser Aktion zusammen mit anderen Beihilfen an denselben Förderungswerber bzw. dieselbe Förderungswerberin die rechtlich relevanten Wertgrenzen übersteigen, darf die gegenständliche Förderung nicht in Anspruch genommen werden.
§ 4 Zeitraum der Förderaktion und Übergangsbestimmungen
(1) Die Förderungsaktion tritt mit 01.01.2025 in Kraft und gilt bis 31.12.2026. Auf § 3 Abs. 3 dieser Förderungsrichtlinie wird verwiesen. Rechnungen mit einem Rechnungsdatum vor 01.01.2025 können nicht eingereicht werden.
(2) Unabhängig vom Zeitpunkt der Verwendung des Förderungsgegenstandes gilt jeweils die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung gültige Förderrichtlinie.
$ 5 Antragstellung
(1) Die Förderung kann nur über ein elektronisch eingebrachtes Ansuchen beantragt werden. Es ist dafür das auf der Homepage der Stadt Graz zur Verfügung gestellte E Government-Formular zu verwenden.
(2) Die ordnungsgemäße Einbringung des Antrages liegt in der Verantwortung der Förderungswerber:in.
(3) Die Berechtigung als Förderwerber:in ist entsprechend nachzuweisen. Als Berechtigungsnachweis können, je nach Fördergegenstand, verschieden Unterlagen in Frage kommen (wie Grundbuchauszug, Miet- oder Pachtvertrag, Rechnung, Kauf-, Kredit- oder Leasingvertrag, Konzession, Vollmacht, oder Vergleichbares). Für die Identifikation des/der Förderwerbers:in ist eine Kennziffer aus dem aktuellen Unternehmensregister (KUR) erforderlich, bei Privatpersonen ein entsprechender Eintrag im Melderegister (bei einzelnen Förderungen mit Hauptwohnsitz in Graz in Bezug zum Fördergegenstand).
(4) Die Förderungsabwicklung kann direkt oder über legitimierte Dritte, wie z.B. ausführende Unternehmen, erfolgen. Diese haben eine entsprechende Berechtigung (wie Vollmacht, Beauftragung, Beschluss der Eigentümer:innengemeinschaft oder Vergleichbares) einzureichen.
(5) Nachforderungen zu den Anträgen müssen nach Aufforderung in der Regel innerhalb von drei Wochen von dem/der Förderungswerber:in vervollständigt werden. Ansonsten gilt der Antrag als zurückgezogen.
§ 6 Nachweise und Auszahlungsmodalitäten
(1) Für die Bearbeitung des Förderungsansuchens muss der ordnungsgemäße Antrag mit allen genannten Unterlagen gemäß II. Abschnitt (Besondere Förderbestimmungen) dieser Förderrichtlinie eingereicht sein. Unvollständige Anträge werden zurückgewiesen.
(2) Auf Verlangen ist/sind die vollständig bezahlte/n Rechnung/en gemäß Förderzweck im Original vorzulegen.
(3) Rechnungen mit Eigentumsvorbehalt (z.B. bei Ratenzahlungen) können nicht angenommen werden.
(4) Weitere Nachweise zur Überprüfung der Einhaltung der Förderbedingungen sind der Förderstelle auf Verlangen vorzulegen.
§ 7 Rückforderung der Förderung
(1) Die Förderwerber:innen verpflichten sich, die Förderung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aufforderung zurückzuzahlen, wenn
a) eine Überprüfung des Fördergegenstandes bzw. der Fördervoraussetzungen aus Abschnitt II dieser Förderrichtlinie verweigert wurde bzw. die Fördervoraussetzungen nicht mehr gegeben sind,
b) die Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche Angaben herbeigeführt wurde,
c) der Fördergegenstand nicht für zumindest 5 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung besteht und angemessen in Funktion gehalten wird und
d) erforderliche Genehmigungen und/oder Abnahmen für das Objekt und /oder den ggst. Fördergegenstand nicht vorhanden sind.
(2) Eine Rückforderung der Förderung ist jedoch längstens bis zu 7 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung möglich.
§ 8 Erforderliche Genehmigungen und Ausführung
(1) Eine Förderzusage nach dieser Förderrichtlinie präjudiziert bzw. ersetzt keinesfalls die erforderlichen Genehmigungen bzw. Abnahmeprüfungen für das Objekt und /oder den ggst. Fördergegenstand, die der/die Förderwerber:in unabhängig davon vor der Förderbeantragung bzw. der Realisierung des Fördergegenstandes einzuholen hat.
(2) Bei der Errichtung des Fördergegenstandes sind alle einschlägigen Normen und technischen Richtlinien entsprechend einzuhalten.
(3) Es dürfen ausschließlich neuwertige Komponenten/Anlagenteile aus dem einschlägigen Fachhandel mit entsprechender Gewährleistung verwendet werden.
§ 9 Datenüberprüfung und -verwendung
Eine Erhebung und Verarbeitung von Daten erfolgt nur im Rahmen der von dem/der FörderwerberIn im Zuge der Antragstellung erfolgten Genehmigung.
§ 10 Gerichtsstand
Für alle im Zusammenhang mit der vorstehenden Förderung stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand Graz.
II. ABSCHNITT - BESONDERE FÖRDERBESTIMMUNGEN
§ 11 Förderwerber:in und Antragsteller:in
(1) FörderwerberInnen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind
a) Unternehmen,
b) Institutionen (Schulen, Universitäten, Wohnbauträger, Wohnungsgenossenschaften, Hausverwaltungen, Vereine oder vergleichbare), jeweils mit Standort des Fördergegenstandes und Geschäftstätigkeit im Stadtgebiet von Graz und
c) Wohnungseigentümer:innengemeinschaften
(2) Antragsteller:in im Sinne dieser Förderrichtlinie ist der/die Förderwerber:in selbst oder legitimierte Dritte mit einer entsprechenden Berechtigung (siehe § 5 Abs. 3).
§ 12 Vorzulegende Unterlagen
Folgende Unterlagen sind bei der Förderstelle einzureichen:
(1) Vollständig ausgefülltes Antragsformular
(2) Wenn das Land Steiermark gefördert hat, die Förderbestätigung des Landes Steiermark mit der ermittelten Grundlage für den Förderbetrag
(3) Wenn das Land Steiermark Fahrradabstellanlagen nicht fördert, sind die Kosten für die ggst. Fahrradabstellanlage mittels bezahlter/n Rechnung/en mit den technischen Hauptkomponenten und den Zahlungsnachweisen in überprüfbarer Form zu belegen (Rechnungsdatum nicht älter als 3 Monate ) bzw. mit Bestätigung einer Fachfirma bzw. einer fachlich befugten Stelle über die ordnungsgemäße Ausführung gemäß Förderungszweck.
(4) Ein Fotonachweis der errichteten Fahrradabstellanlage ist beizulegen
(5) Nachweis über die Berechtigung als Förderwerber:in (siehe § 5 Abs. 2)
(6) Für den Ökostrom-Bonus ist ein gültiger Ökostromvertrag vorzulegen
(7) Wenn beantragt, ist ein Nachweis, dass ein bzw. mehrere PKW-Stellplätze für die antragsgegenständliche Fahrradabstellanlage verwendet wird/werden, zu erbringen (Fotographische Dokumentation vom Ausgangszustand und nach Bauausführung)
§ 13 Förderungsvoraussetzungen
(1) Der Förderungsgegenstand muss bestimmungsgemäß in Funktion sein und das Datum der vollständig bezahlten Rechnung nicht länger als 3 Monate zurückliegen. Im Sinne von § 4 dieser Förderungsrichtlinie wird darauf verwiesen, dass Rechnungen erst ab einem Rechnungsdatum 01.01.2025 vorgelegt werden können.
(2) Die Anlage muss der ständigen Nutzung dienen.
(3) Die Fahrradabstellanlage ist für mindestens 10 Fahrrad-Stellplätze auszurichten.
(4) Die Bestimmungen der Förderung des Landes Steiermark, vor allem hinsichtlich der Qualitätskriterien, für Fahrradabstellanlagen (auch "Radabstellanlagen") gelten sinngemäß für die Förderung der Stadt Graz.
(5) Sollte das Land Steiermark keine Fahrradabstellanlagen mehr fördern, erfolgt die Prüfung der Förderwürdigkeit durch das Umweltamt auf Basis einer Stellungnahme der Abteilung für Verkehrsplanung der Stadt Graz.
(6) Bei zwingenden rechtlichen Vorgaben zur Errichtung (Gesetzliche Verpflichtung, Bescheid) erfolgt keine Gewährung einer Förderung.
(7) Die Förderungsvoraussetzungen müssen während des gesamten Zeitraums zwischen der ordnungsgemäßen Antragstellung und der vorgegebenen Mindestnutzungsdauer (§7 Abs. 1 Lit c) erfüllt sein.
§ 14 Höhe der Förderung
(1) Fahrradständer ohne Überdachung werden zu 20 % der anrechenbaren Anschaffungskosten bis zu einem maximalen Förderbetrag von 35 Euro pro Fahrradabstellplatz gefördert.
(2) Überdachte Fahrradabstellplätze und Fahrradboxen mit oder ohne Ladestationen für E‑Bikes werden zu 20 % der anrechenbaren Anschaffungskosten bis zu einem maximalen Förderbetrag von 470 Euro pro Fahrradabstellplatz gefördert.
(3) Bei nachgewiesenem Einsatz von Ökostrom zum Laden von E-Bikes wird ein zusätzlicher einmaliger Pauschalbetrag in Höhe von 50 Euro gewährt.
(4) Bei nachweislicher Reduktion rechtmäßig bestehender PKW Stellplätze bei Unternehmen wird ein zusätzlicher einmaliger Bonus in Höhe von 150 Euro pro aufgelassenem PKW-Abstellplatz gewährt. Je aufgelassenem PKW-Abstellplatz müssen mindestens 3 Fahrradabstellplätze errichtet werden
(5) Maximal 5.000 Euro pro Förderungsfall.