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Satzung für Ehrungen durch die Stadt Graz

GZ: KOM-162199/2024/0001

Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 12.12.2024, mit dem eine Satzung für Ehrungen durch die Stadt Graz erlassen wird.

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz hat gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967 idF LGBl. Nr. 122/2024, beschlossen:


I. Abschnitt


Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Grundsätze für Ehrungen


(1) Bei Ehrungen von natürlichen Personen ist im Zuge sämtlicher Erwägungen möglichst darauf zu achten, dass eine ausgewogene Beteiligung der Geschlechter gewährleistet wird.

(2) Ehrungen sind nach Maßgabe der im Voranschlag dafür vorgesehenen Mittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzunehmen.


II. Abschnitt Arten der Ehrung


§ 2 Ernennung zu Ehrenbürger:innen


(1) Personen, die sich um den Bund, das Land oder die Stadt hervorragend verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürger:innen ernannt werden.

(2) Ehrenbürger:innen erhalten eine Ehrenbürger:innenurkunde. Diese ist als Festschrift in Form der Festrede in einer Holzschatulle zu erstellen und bei einem Festakt im Rahmen einer außerordentlichen Sitzung des Gemeinderates (Festsitzung) zu überreichen. Die Festschrift ist überdies im Ehrenbürger:innenbuch einzutragen.

(3) Von jeder:jedem Ehrenbürger:in ist durch eine:n Künstler:in ein Bild anfertigen zu lassen, das die Stadt in dauernde Verwahrung zu nehmen hat. Die zu ehrende Person ist in die Entscheidung über die Auswahl der:des Künstlerin:Künstlers einzubinden. Die Enthüllung des Porträts hat im Rahmen einer Zeremonie stattzufinden, die der Bedeutung des Anlasses gerecht wird. Die Gesamtkosten für die Erstellung des Porträts dürfen den Betrag von
€ 20.000,00 (netto) nicht übersteigen.

(4) In jedem Kalenderjahr darf nicht mehr als eine Person zur:zum Ehrenbürger:in ernannt werden.


§ 3 Verleihung von Ehrenringen


(1) Für hervorragende Leistungen, die für die Stadt von besonderer Bedeutung sind, kann ein Ehrenring verliehen werden.

(2) Der Ehrenring ist anhand der Druckvorlage im Anhang A dieser Satzung aus massivem Gelbgold herzustellen. Er ist am Mittelfinger zu tragen. Ehrenringe sind in Handarbeit für die jeweils zu ehrende Person maßanzufertigen. Der Ringkopf ist mit einer Handgravur zu versehen, die den Schmuckstein Chrysopras mit aufgesetztem Grazer Stadtwappen in Weißgold einrahmt. An der Ringschiene haben sich ziselierte Lorbeerblätter zu befinden und im Inneren sind der Name der zu ehrenden Person sowie das Datum der feierlichen Überreichung einzugravieren.

(3) Der Ehrenring ist der zu ehrenden Person bei einem Festakt im Rahmen einer außerordentlichen Sitzung des Gemeinderates (Festsitzung) gemeinsam mit einer Urkunde in Form eines Lebenslaufes in einer repräsentativen Mappe zu überreichen.

(4) In jedem Kalenderjahr dürfen nicht mehr als zwei Ehrenringe verliehen werden.


§ 4 Ernennung zu Bürger:innen


(1) Gemeindemitglieder, die sich um die Stadt besonders verdient gemacht und das 60. Lebensjahr überschritten haben, können zu Bürger:innen der Landeshauptstadt Graz ernannt werden. In besonders begründeten Fällen kann vom Mindestalter abgesehen werden.

(2) Die Ernennung zu Bürger:innen ist in der Bürger:innenrolle einzutragen. Bürger:innen haben eine Bürger:innenurkunde (Bürger:innenbrief) zu erhalten, die den Namen und die Auszeichnung sowie den Vermerk, dass eine Eintragung in die Bürger:innenrolle erfolgt, zu enthalten hat.

(3) Der Büger:innenbrief ist der zu ehrenden Person bei einem Festakt im Rahmen einer außerordentlichen Sitzung des Gemeinderates (Festsitzung) zu überreichen.

(4) In jedem Kalenderjahr dürfen nicht mehr als zehn Personen zu Bürger:innen ernannt werden.


§ 5 Verleihung von Ehrenzeichen


(1) Die Verleihung des „Sportehrenzeichens der Landeshauptstadt Graz" wird in einer gesonderten Satzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz geregelt.

(2) Für besondere Leistungen kann das „Ehrenzeichen der Landeshauptstadt Graz" in den Stufen „Ehrenzeichen der Landeshauptstadt Graz in Gold" oder „Ehrenzeichen der Landeshauptstadt Graz in Silber" verliehen werden.

(3) Das „Ehrenzeichen der Landeshauptstadt Graz" ist anhand der Druckvorlage im Anhang B dieser Satzung als Medaille in doppelseitiger Massivprägung und in dreidimensional gestalteter Darstellung auf dem Avers in hochauflösender Qualität in Sterlingsilber (Ehrenzeichen in Silber) und in Sterlingsilber feuervergoldet (Ehrenzeichen in Gold) herzustellen. Auf der Vorderseite des „Ehrenzeichens der Landeshauptstadt Graz" ist das Grazer Wappentier und der Text „Für besondere Verdienste - die Stadt Graz", auf der Rückseite das Grazer Rathaus abzubilden. Der Durchmesser des Ehrenzeichens hat 45 mm zu betragen.

(4) Für das Ehrenzeichen (in beiden Stufen) ist auch eine maßstabsgetreue Verkleinerung als Anstecknadel mit einem Durchmesser von 15 mm anzufertigen.

(5) Das Ehrenzeichen ist der zu ehrenden Person in einer Schatulle gemeinsam mit der Anstecknadel (Abs. 4) und einer Urkunde in einer repräsentativen Mappe von der:dem Bürgermeister:in bzw. deren:dessen Vertretung zu überreichen.

(6) In jedem Kalenderjahr dürfen nicht mehr als zwanzig „Ehrenzeichen der Landeshauptstadt Graz" verliehen werden.


§ 6 Festakte und Ehrengaben aus Anlass von Geburtstags- und Hochzeitsjubiläen


(1) Aus Anlass der folgenden Jubiläen können Gemeindemitglieder im Rahmen eines Festaktes geehrt werden:

  1. 90. Geburtstag;
  2. goldene Hochzeit (50 Ehejahre);
  3. diamantene Hochzeit (60 Ehejahre).

(2) An die zu ehrenden Personen (Abs. 1) ist eine Einladung zu einem Festakt mit einer von der:dem Bürgermeister:in unterschriebenen Gratulation zu senden. Der Festakt ist von der:dem Bürgermeister:in als Veranstaltung in geeigneten Räumlichkeiten auszurichten. Den zu ehrenden Personen ist eine Urkunde entweder im Zuge des Festaktes zu überreichen oder nachträglich zu senden. Im Rahmen eines Festaktes können auch mehrere Personen (Abs. 1) geehrt werden.

(3) Zu ehrende Personen, die am Festakt (Abs. 2) aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen können, sind aufgrund deren rechtzeitiger diesbezüglicher Mitteilung auf Wunsch persönlich von der:dem Bürgermeister:in oder deren:dessen Vertretung zu besuchen. Anstelle des Festaktes ist der zu ehrenden Person bei diesem Hausbesuch neben einer Urkunde auch eine Ehrengabe in Gestalt eines Geschenkkorbes zu überreichen.

(4) In jedem Kalenderjahr dürfen nicht mehr als fünf Festakte (Abs. 2) stattfinden.

(5) Aus Anlass der folgenden Jubiläen können Gemeindemitglieder persönlich von der:dem Bürgermeister:in oder deren:dessen Vertretung besucht und im Rahmen dieses Hausbesuches durch Überreichung einer Urkunde und der folgenden Ehrengaben geehrt werden:

  1. zur eisernen Hochzeit (65 Ehejahre), steinernen Hochzeit (67,5 Ehejahre), Gnadenhochzeit (70 Ehejahre), Juwelenhochzeit (72,5 Ehejahre), Kronjuwelenhochzeit (75 Ehejahre) und Wunderhochzeit (80 Ehejahre) sowie zum 95., 105. und zu jedem folgenden runden und halbrunden Geburtstag: ein Golddukaten 1-fach und ein Blumenstrauß;

  2. zum 100. Geburtstag: ein Golddukaten 4-fach und ein Blumenstrauß.

(6) Aus Anlass jedes anderen als in Abs. 5 Z. 1 und 2 genannten Geburtstages ab einschließlich des 101. Geburtstages kann Gemeindemitgliedern eine Urkunde als Glückwunschschreiben überreicht oder geschickt werden.


III. Abschnitt


Gemeinsame Bestimmungen


§ 7 Vorschläge für Ehrungen


Jedermann kann Personen für Ehrungen im Sinne der §§ 2 bis 5 dieser Satzung vorschlagen. Vorschläge haben die zu ehrende Person zu nennen und sind zu begründen. Die Stadt Graz ist an solche Vorschläge nicht gebunden.


§ 8 Gemeinsame Ehrungen


Bei einem Festakt im Rahmen einer außerordentlichen Sitzung des Gemeinderates (Festsitzung) können auch mehrere Ehrungen nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 gemeinsam erfolgen. Festakte nach § 2 Abs. 2 haben jedoch gesondert zu erfolgen.


§ 9 Inkrafttreten


1) Diese Satzung wird im elektronisch geführten Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz unter der Internetadresse www.graz.at kundgemacht und tritt mit 01.01.2025 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung treten die „Satzung betreffend die Ehrungen von Alters- und Ehejubilare" vom 06.03.1964, zuletzt in der Fassung des Amtsblattes der Landeshauptstadt Graz Nr. 08/2021, die „Satzung für Ehrenmedaillen und Ehrenzeichen der Landehauptstadt Graz" vom 02.06.1977, zuletzt in der Fassung des Amtsblattes der Landeshauptstadt Graz Nr. 10/1977, sowie die „Satzung für den Ehrenring der Landeshauptstadt Graz" vom 10.06.1954, zuletzt in der Fassung des Amtsblattes der Landeshauptstadt Graz Nr. 07/1954, außer Kraft.

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