GZ: Präs-029497/2007/0049-2
Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 12.12.2024, mit der die Höhe der Mittel der Parteienförderung festgelegt wird.
Gemäß Art 18 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2024, und § 6f Abs. 1 2. Satz Steiermärkisches Parteienförderungs-Verfassungsgesetz, LGBl. Nr. 6/2013 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2019, wird verordnet:
§ 1 Höhe der Parteienförderung
Den im Gemeinderat der Stadt Graz vertretenen Parteien (Stadtparteien) sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Steiermärkisches Parteienförderungs-Verfassungsgesetz, LGBl. Nr. 6/2013 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2019, jährlich Fördermittel der Stadt Graz in Höhe von € 5,45 je bei der letzten Gemeinderatswahl wahlberechtigter Person zur Verfügung zu stellen.
§ 2 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung wird im elektronisch geführten Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz unter der Internetadresse www.graz.at kundgemacht und tritt mit 01. Jänner 2025 in Kraft.