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Parteienförderungs-Verordnung

GZ: Präs-029497/2007/0049-2


Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 12.12.2024, mit der die Höhe der Mittel der Parteienförderung festgelegt wird.

Gemäß Art 18 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2024, und § 6f Abs. 1 2. Satz Steiermärkisches Parteienförderungs-Verfassungsgesetz, LGBl. Nr. 6/2013 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2019, wird verordnet:


§ 1  Höhe der Parteienförderung


Den im Gemeinderat der Stadt Graz vertretenen Parteien (Stadtparteien) sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Steiermärkisches Parteienförderungs-Verfassungsgesetz, LGBl. Nr. 6/2013 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2019, jährlich Fördermittel der Stadt Graz in Höhe von € 5,45 je bei der letzten Gemeinderatswahl wahlberechtigter Person zur Verfügung zu stellen.


§ 2  In-Kraft-Treten


Diese Verordnung wird im elektronisch geführten Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz unter der Internetadresse www.graz.at kundgemacht und tritt mit 01. Jänner 2025 in Kraft.

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