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Gesundheitsschutzverordnung

GZ.: Präs. 022348/2019/0002


Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 11.02.2009, in der Fassung vom 13.02.2020, mit der die ortspolizeiliche Gesundheitsschutzverordnung 2009 erlassen wird.

Auf Grund des § 42 Abs. 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl.130/1967 idF LGBl. 97/2019, wird verordnet:


§ 1

 

(1)     Unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes sowie der bestehenden ortspolizeilichen Verordnungen sind Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Geruchsentwicklung oder Verunreinigungen das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, verboten.

(2)     Wenn die Voraussetzungen nach Abs.1 zutreffen, sind insbesondere
a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer,
b) das Ablagern von Müll, der dem Auftreten von Ungeziefer Vorschub leistet,
außerhalb der Müllablagerungsplätze sowie
c) das Halten von Tieren, das Abstellen von Wohnwagen und die Errichtung von Behelfsunterkünften verboten.


§ 2
 

(1)     Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Grazer Stadtgebiet verboten.
Dieses Verbot erfasst auch das Auslegen von Futter und Nahrungsmitteln, die erfahrungsgemäß von Tauben aufgenommen werden.

(2)     Die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Aufsitzen und Nisten von Tauben zu verhindern; insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leer stehende Räume und dergleichen durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen; vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.


§ 3
 

(1)     Ratten sind auf allen Liegenschaften zu bekämpfen, auf denen Rattenbefall festgestellt wurde oder wegen der Art der Nutzung, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls anzunehmen ist.

(2)     Die Feststellung des Rattenbefalls oder der Gefahr eines solchen hat im Anlassfall durch Nachschau auf den Liegenschaften, einschließlich Hauskanalanlagen, Senkgruben, Düngestätten und den darauf befindlichen Baulichkeiten zu erfolgen.

(3)     Die Eigentümerinnen und Eigentümer (Miteigentümerinnen und Miteigentümer) der Liegenschaften, bei Wohnungseigentumsobjekten die Eigentümerinnengemeinschaft bzw. Eigentümergemeinschaft, sind verpflichtet, die zur Feststellung des Rattenbefalls oder der Gefahr eines solchen erforderlichen Nachschauen zu veranlassen, wenn ein diesbezüglicher Verdacht besteht, und gegebenenfalls unverzüglich Maßnahmen zur Bekämpfung zu treffen.

(4)     Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer, Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutznießerinnen und Nutznießer einer Liegenschaft oder Baulichkeit sowie zur Verwaltung und Erhaltung verpflichtete Personen, haben den nach Abs. 3 Verpflichteten den Verdacht eines Rattenbefalls oder der Gefahr eines solchen zu melden.

(5)     Mit der Durchführung der Nachschau und dem Setzen von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ratten sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern ausschließlich nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hierzu berechtigte Schädlingsbekämpferinnen oder Schädlingsbekämpfer zu beauftragen.

(6)     Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen von Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist. Zur Sicherung des Erfolges können sich die Bekämpfungsmaßnahmen auch auf die Nachbarliegenschaften erstrecken.

(7)     Bei notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen ist durch die bzw. den beauftragten Schädlingsbekämpferin oder Schädlingsbekämpfer in geeigneter Form auf die Köderauslegung hinzuweisen, jedenfalls ist ein entsprechender Anschlag deutlich sicht- und haltbar anzubringen. Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren für Mensch und Tier sind an Ort und Stelle zu treffen, Rattenkadaver und nicht aufgenommene Köder sind unverzüglich einzusammeln.

(8)     a) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer der Liegenschaften haben den mit der Rattenbekämpfung beauftragten Personen einen ungehinderten Zutritt zur Liegenschaft und den Baulichkeiten zu ermöglichen, ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sie bei ihren Bekämpfungsmaßnahmen zu unterstützen und ihren Anordnungen und Vorsichtsmaßnahmen Folge zu leisten sowie deren Einhaltung auch durch andere Personen sicherzustellen.
b) Im Besonderen sind die für die Köderauslegung bestimmten Stellen zu meiden, Kinder von diesen fernzuhalten und Haustiere so zu halten, dass sie durch die Köder nicht gefährdet werden.
c) Nachweise über die Durchführung der Nachschauen und Bekämpfungsmaßnahmen sind jeweils für die Dauer von 3 Jahren zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrates bereitzuhalten bzw. auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt sinngemäß auch für die oder den Schädlingsbekämpferin oder Schädlingsbekämpfer.
d) Die unter a) und b) genannten Verpflichtungen treffen auch die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter sowie Nutznießerinnen und Nutznießer der Liegenschaften und Baulichkeiten sowie die zur Verwaltung und Erhaltung verpflichteten Personen.

(9)     Kommen die gemäß Absatz 3 Verpflichteten ihrer Verpflichtung nicht rechtzeitig nach oder besteht im Zusammenhang mit dem Auftreten von Ratten eine die Gesundheit von Menschen unmittelbar bedrohende Gefahr, so können die erforderlichen Maßnahmen auf deren Kosten auch von Amts wegen veranlasst werden.


§ 4

 

(1)     Den mit der Vollziehung dieser Verordnung betrauten Personen ist der Zutritt zu den Liegenschaften und den betroffenen Baulichkeiten zu gestatten.

(2)     Die Nichtbefolgung dieser Verordnung bildet eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 42 Abs.1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

(3)     Die Behörde hat unabhängig von der Strafe durch Bescheid die Beseitigung bestehender Missstände anzuordnen.


§ 5
 

(1)     Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 

(2)     Gleichzeitig treten die ortspolizeiliche Gesundheitsschutzverordnung 2004 des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17. Juni 2004 und die Grazer Rattenbekämpfungsverordnung 1999 vom 14.12.1998 außer Kraft.

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