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Pflegeeltern gesucht!

Möchten Sie Pflegemutter oder Pflegevater werden?

Pflegekinder sind Kinder wie andere auch. Sie stellen aufgrund ihrer meist belastenden Erfahrungen allerdings oft besondere Anforderungen an die Pflegepersonen. Durch ihre jeweiligen Geschichten haben sie häufig Defizite, bei deren Aufarbeitung die Pflegefamilie sehr viel Verständnis, Zuneigung und Geduld braucht.

Sie haben Interesse, als Pflegemutter oder Pflegevater diesen Kindern Zuwendung und Geborgenheit zu geben? Hier bekommen Sie alle Informationen rund um Pflegepersonen.

Allgemeine Informationen

Was sind Pflegefamilien?

Pflegepersonen nehmen Kinder bei sich auf, die nicht bei ihren leiblichen Eltern leben können. Pflegepersonen sorgen für diese Kinder, sie übernehmen aber im Unterschied zu Adoptivkindern nicht deren rechtliche Vertretung; die Obsorge verbleibt beim Amt für Jugend und Familie oder den leiblichen Eltern. Ebenfalls ein Unterschied zu Eltern mit Adoptivkindern: Die leiblichen Eltern von Pflegekindern haben in der Regel ein Besuchsrecht und sind zumeist ein fixer Bestandteil des kindlichen Umfelds.

Warum brauchen Kinder Pflegemütter und -väter?

Warum ein Kind zum Pflegekind wird, kann viele und oft sehr verschiedene Gründe haben. Familiäre Problemsituationen führen manchmal dazu, dass zuhause niemand mehr die Erziehungs- und Betreuungsverantwortung tragen kann. Dann können Kinder nicht bei ihren Eltern bleiben. Sie brauchen Pflegepersonen, die für unbestimmte Zeit die Aufgaben der leiblichen Eltern übernehmen. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes Dauerpflegeverhältnis.

Pflegepersonen geben Geborgenheit in schwierigen Zeiten. In einer Familie bekommt ein Kind die gefühlsmäßige Bindung, die für seine Entwicklung so wichtig ist. Pflegekinder bekommen eine Ersatzfamilie, die sie stützt und betreut.

Welche Pflegeverhältnisse gibt es darüberhinaus?

  • Krisenpflegefamilien sind speziell vorbereitete, intensiv begleitete und betreute Familien. Diese Familien nehmen Kinder nach krisenhaften Erlebnissen oder zur Überbrückung von „elternlosen Zeiten", z. B. bei Spitalsaufenthalten, bei sich auf. Ziel ist die Beruhigung und Stabilisierung der Kinder, um Raum für die Planung von Zukunftsperspektiven zu schaffen. Die Krisenpflege ist mit sechs Monaten, in Ausnahmefällen mit einer Verlängerung um drei Monate, begrenzt.
  • Familienbegleitende Pflegefamilien sind speziell vorbereitete Familien, die Kinder für einen begrenzten Zeitraum, nämlich maximal ein Jahr, aufnehmen, während in der Herkunftsfamilie an den Voraussetzungen für die Rückkehr des Kindes gearbeitet wird. Eine qualitätsvolle Beziehung zwischen Herkunftseltern und Kindern ist dabei Voraussetzung. Um diese Beziehung zu erhalten bzw. auszubauen, ist intensiver Kontakt zu den leiblichen Eltern notwendig.

Voraussetzungen

Wer kann Pflegemutter oder Pflegevater werden?

Sowohl Paare als auch Alleinerziehende können Pflegepersonen werden. Bewerber:innen um ein Pflegekind sollten eine gewisse Lebenserfahrung mitbringen. Die Praxis zeigt, dass die meisten Pflegepersonen nicht jünger als 25 Jahre sind, wenn sie diese Aufgabe übernehmen. Es wird auf einen natürlichen Altersunterschied (maximal 45 Jahre Differenz) zwischen Pflegeperson und Pflegekindern Wert gelegt. Vor der Aufnahme eines Pflegekindes werden persönliche, soziale, gesundheitliche und wirtschaftliche Voraussetzungen eingehend geprüft.

Qualifizierungen

Was ist die Schulung für Pflegepersonen?

Im Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz ist eine Qualifizierungsmaßnahme sowie eine Pflegepersonenfortbildung „berufsbegleitend" nach der Aufnahme des ersten Kindes verpflichtend vorgesehen. Diese Qualifizierungsmaßnahmen werden derzeit von affido angeboten. Die Inhalte sowie das Ausmaß der Schulung sind durch die Fachabteilung 11 der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt.

Die Schulung für Pflegepersonen erstreckt sich derzeit über vier Wochenenden und gliedert sich in zwei Abschnitte. Im ersten Abschnitt stehen die Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen und Erziehungsvorstellungen der zukünftigen Pflegefamilie sowie die möglichen Veränderungen und Auswirkungen, die die Aufnahme eines Pflegekindes mit sich bringen kann, im Vordergrund.

Der zweite Abschnitt ist von praxisnaher Auseinandersetzung mit möglichen Themen, die das Zusammenleben, die Erziehung und Betreuung eines Pflegekindes mit sich bringen kann, geprägt.

Die Fortbildung für Pflegepersonen findet in den ersten Monaten nach der Aufnahme des ersten Pflegekindes statt und ist als Vortragsreihe mit begleitenden Pflegeelternrunden vorgesehen.

Unterstützungen

Welche finanzielle Unterstützung gibt es für Pflegepersonen?

Eine Pflegeperson zu sein, ist kein Beruf, sondern die persönliche Entscheidung für eine Beziehung zu einem oder mehreren Pflegekindern. Für die Versorgung eines Kindes zahlt das Amt für Jugend und Familie ein Pflegekindergeld. Dieses beträgt für die Versorgung eines Kindes unter 12 Jahren 692 Euro sowie für ältere Kinder 761 Euro pro Monat (gültig ab 1.1.2024).

Die Höhe des Pflegekindergeldes ist von der Steiermärkischen Landesregierung festgesetzt. Damit sollte der angemessene Bedarf des Pflegekindes an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung, Schulartikeln, anteiligen Wohnungs- und Energiekosten sowie für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und eine altersgemäß gestaltete Freizeit gedeckt sein.

Die Erstausstattungspauschale in Höhe von 1.000 Euro gibt es seit 1.1.2024 für Dauerpflegeplatzunterbringungen, familienpädagogische Langzeitunterbringungen (FP-LU), familienbegleitende Pflegeplatzunterbringungen (FPU) und familienpädagogische Krisenpflegeplatzunterbringungen.

Die gesetzliche Grundlage dafür ist das Steiermärkische Kinder- und Jugendhilfegesetz.

Eine Sonderbedarfspauschale pro Pflegekind und Jahr in Höhe von 1.000 Euro für über den monatlichen Sachaufwand hinausgehenden Sonderbedarf gibt es ebenfalls seit 1.1.2024. 

Erhalten Pflegepersonen Familienbeihilfe für das Pflegekind?

Ja, unter Vorlage des Pflegebewilligungsbescheides (bzw. einer Bestätigung der Kinder- und Jugendhilfe) und des Meldezettels kann bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt die Familienbeihilfe für Ihr Pflegekind beantragt werden.

Pflegepersonen erhalten auch wie leibliche Eltern, deren Kind ab dem 1.1.2002 geboren ist, als finanzielle Unterstützung ein Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgesetz 2001.

Das Kinderbetreuungsgeld wird aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds finanziert und gebührt jener Person, die Familienbeihilfe für das Kind bezieht. Kinderbetreuungsgeld kann zusätzlich zum Pflegekindergeld bezogen werden.

Wer unterstützt mich in meiner Pflegeelternschaft? 

Durch laufende Kontrollen wird sichergestellt, dass es in der Pflegefamilie für alle Beteiligten gut läuft. Das Wahrnehmen der gemeinsamen Verantwortung soll durch diese regelmäßigen Besuche der zuständigen Mitarbeiter:innen des Amtes für Jugend und Familie verstärkt werden. In schwierigen Situationen werden Pflegemütter und Pflegeväter besonders unterstützt. Gemeinsam mit Sozialarbeiter:innen des Amtes für Jugend und Familie wird geklärt, um welche Probleme es sich handelt und welche Hilfe in dieser Lage notwendig ist.

Die Unterstützungsmöglichkeiten reichen von Besuchsbegleitung und Hilfe im Umgang mit der Herkunftsfamilie bis hin zu psychologischen Beratungen und therapeutischen Hilfen.

Rechtliche Grundlagen

Welche sozialversicherungsrechtliche Absicherungen bzw. qualitätssichernde Hilfen/Maßnahmen zur Festigung des Pflegeverhältnisses gibt es?

Pflegepersonen können aus drei Modellen wählen, welche ein systematisches Beratungs- und Qualitätssicherungsangebot bzw. auch eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung beinhalten (Variante 1 und Variante 2).

Im Auftrag des Landes Steiermark wird dies durch affido und Jugend am Werk abgewickelt.

Variante 1:

Pflegepersonen verpflichten sich zur Dokumentation im Ausmaß von ca. 2 Wochenstunden, schreiben einen jährlichen Entwicklungsbericht über das Kind, stellen insgesamt 24 Stunden für Beratung und Begleitung des Dienstverhältnisses zur Verfügung, nehmen an 12 Stunden Pflegeelterngruppe pro Jahr teil und müssen 24 Stunden Fortbildung pro Jahr besuchen. Das Entgelt beträgt für dieses Modell 537 Euro brutto (14-mal im Jahr) in Form eines freien Dienstvertrages. Das Führen der Dokumentation und die verpflichtenden Tätigkeiten werden von den Pflegefamilien-Begleiter:innen überprüft. Es besteht damit die volle sozialversicherungsrechtliche Absicherung.

Variante 2:

Variante 2a: Pflegepersonen stellen in dieser Variante insgesamt 12 Stunden für Beratung und Begleitung des Dienstverhältnisses zur Verfügung und verpflichten sich zur Dokumentation im Ausmaß von 2 Wochenstunden. Dafür bekommen sie 204 Euro brutto 14-mal jährlich in Form eines freien Dienstvertrages. Damit sind sie automatisch unfallversichert.

Variante 2b: Wenn sie eine "freiwillige Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung" bei der ÖGK abschließen, erhalten sie ebenfalls 204 Euro brutto 14-mal jährlich und zusätzlich 74 Euro 12-mal jährlich, damit sind auch die Kosten der Selbstversicherung abgedeckt. In diesem Fall ist der komplette Versicherungsschutz gegeben. Das Führen der Dokumentation und die verpflichtenden Tätigkeiten werden von den Pflegefamilien-Begleiter:innen überprüft.

Variante 3:

Pflegepersonen, die diese Variante wählen, verpflichten sich zur Inanspruchnahme von 12 Stunden Beratung pro Kalenderjahr. Im Falle einer freiwilligen Teilnahme an Fortbildungen bzw. an einer Pflegeelterngruppe sind Aufzeichnungen darüber im Pflegeelternbuch zu führen. Die Kontrolle der Inanspruchnahme der Beratungseinheiten bzw. des Pflegeelternbuches erfolgt im Rahmen der Aufsichtspflicht durch die zuständige Sozialarbeiterin bzw. den zuständigen Sozialarbeiter. Pflegepersonen, die diese Variante wählen, haben keinen Versicherungsschutz.

Wird Variante 3 gewählt, besteht unter gewissen Voraussetzungen (derzeit ab dem 60. Lebensjahr der Pflegeperson und nach mindestens 15-jähriger durchgehender Betreuung eines Pflegekindes) die Möglichkeit der Beantragung von Ruhegeld. Der Antrag (Formular) muss von der Pflegeperson über die Gemeinde und Bezirksverwaltungsbehörde (Amt für Jugend und Familie) zur Berechnung bzw. Bestätigung der Pflegezeiten der Pflegekinder eingebracht werden.

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