Wichtig zu wissen
Die KFA-Graz kann ausschließlich mit Leistungserbringern (Ärzte, Fachärzte, Spitäler...) Verträge abschließen, die eine Ordination in der Steiermark haben.
Grundsätzlich besteht frei Arztwahl. Eine direkte Verrechnung der für Sie oder Ihre Mitversicherten (Kinder, Partner...) erbrachten Leistungen* ist nur mit Vertragspartner der KFA-Graz möglich.
Wenn Sie für die Krankenbehandlung einen Wahlpartner aufsuchen müssen Sie die Kosten vorerst selbst bezahlen.
Zu beachten ist, dass ausschließlich vertraglich vereinbarte Leistungen mit der KFA-Graz abgerechnet werden können.
Einzige Ausnahme hiervon ist der medizinische Notfall. Im bestätigten medizinischem Notfall, werden die Kosten für die medizinisch erforderlichen Leistungen in der Regel durch KFA-Graz übernommen.
Die Prüfung ob ein medizinischer Notfall vorgelegen hat, erfolgt im Bedarfsfall durch den Chefarzt der KFA-Graz.
Rückerstattet werden ausschließlich Leistungen die folgenden Kriterien entsprechen:
- Gegenstand des vertraglich vereinbarten Leistungsumfanges
- nachweislich medizinische erforderlich
- zweckmäßig
- tatsächlich in Rechnung gestellt / bezahlt
- noch durch keinen anderen Sozialversicherungsträger oder private Zusatzversicherung rückerstattet.
Achtung: Aufwände die Ihnen durch für Sie erbrachte Leistungen tatsächlich entstanden sind, dürfen nur bei einem Sozialversicherungsträger zur Rückverrechnung eingebracht werden. Die Mehrfacheinbringung ist nicht statthaft.
Ausgenommen hiervon ist die Zweiteinreichung bei einer priv. Zusatzversicherung, wenn für diese auf der Originalrechnung die Ergebnisse der Ersteinreichung durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vermerkt wurden und erkennbar sind.
Bei einem Zuwiderhandeln wäre der zuständige Sozialversicherungsträger gezwungen dies als Offizialdelikt zur Anzeige zu bringen.
*Leistungen (ärztliche Hilfe, Anstaltspflege, Zahnbehandlung oder Zahnersatz, Heilmittel, Heilbehelfe/Hilfsmittel)
So funktioniert es
Im Bedarfsfall nehmen Sie mit dem von Ihnen gewählten Leistungserbringer Kontakt auf und erkundigen sich, ob dieser eine Vertrag zu Leistungserbringung mit der KFA-Graz hat.
Besteht ein Vertrag zwischen dem gewählten Leistungserbringer und der KFA-Graz, so werden alle für Sie erbrachten und vertraglich vereinbarten Leistungen direkt mit der KFA-Graz abgerechnet. Der dabei anfallende Behandlungsbeitrag wird Ihnen im Zuge der Abrechnung von der KFA-Graz vorgeschrieben.
Achtung: Vertraglich vereinbarten Leistungen darf der Vertragspartner der KFA-Graz nur der KFA-Graz in Rechnung stellen.
Leistungen außerhalb des vertraglich geregelten Ausmaßes, so genannte Wunschleistungen, werden Ihnen vom Leistungserbringer unmittelbar in Rechnung gestellt. Sprich, diese sind vor Ort zu bezahlen und sind von der Rückverrechnung ausgeschlossen.
Zur Rückverrechnung eingebracht bzw. rückverrechnet werden können ausschließlich Leistungen, deren medizinische Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit gegeben war.
Die Prüfung erfolgt durch die KFA-Graz. Rückerstattet wird für die auf der Rechnung ausgewiesenen Leistungen jener Betrag, den die KFA-Graz bei einem Vertragspartner bezahlt hätte, abzüglich der allfälligen Selbstbehalte.
Sinngemäß gilt die Abwicklung auch für die mit Ihnen mitversicherten Personen.
Sofern Sie Fragen haben, erreichen Sie uns per Telefon unter +43 316 872-5901 oder per E-Mail unter kfa.rueckverguetung@stadt.graz.at.
Fristen und Termine
Rechnungen über tatsächlich, nachweislich entstandene Aufwände sind zeitnah einzubringen. Entsprechende der Fristen des österreichischen Rechnungslegungsgesetze verfällt der Anspruch auf Rückerstattung, wenn die Einbringung nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechnungsdatum erfolgt.
Kontakt
8010 Graz, Hauptplatz 1
Tel: +43 316 872-5900
E-Mail: kfa@stadt.graz.at
Weitere Informationen
Ärztlichen Leistungen können ohne Vorlage einer Kostenübernahmebestätigung (Stickwort: e-card, Reisekrankenschein, Reiseversicherung) in der Regel nur gegen Vorauskasse in Anspruch genommen werden.
Achtung:
- Wahlärzte sind an keine Tarife gebunden und können ihre Honorare frei bestimmen.
- Jede der rund 20 KFAs ist eigenständig. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Leistungspartner mit welcher KFA er einen Vertrag hat.
Die KFA-Graz ersetzt die Behandlungskosten in der Höhe des Betrages, den sie für dieselbe Leistung bei einem unserer Vertragspartner aufzuwenden gehabt hätte, abzüglich des Behandlungsbeitrags in der Höhe von 10%.
Weiterführende Informationen finden Sie der Satzung der KFA-Graz und der Krankenordnung.