Haben Sie Ihre Betriebskostenabrechnung für 2023 schon erhalten? Vermieter:innen sind verpflichtet, bis 30. Juni die Betriebskosten aus dem Vorjahr abzurechnen. Ob bei Ihrer Abrechnung alles rechtmäßig ist, erfahren Sie hier:
Was zählt zu den Betriebskosten?
Welche Ausgaben über die Betriebskosten abrechenbar sind, ist im Mietrechtsgesetz (MRG) festgehalten.
Was laut MRG zu den Betriebskosten zählt:
- Laufende Wasser- und Abwassergebühren inkl. Wasserdichtheitsprüfung
- Kanalräumung
- Kosten für Rauchfangkehrer (nicht Kaminausschleifen)
- Müllabfuhr
- Schädlingsbekämpfung
- Entrümpelung von herrenlosem Gut
- Strom für Beleuchtung von Gemeinschaftsanlagen
- Versicherungsprämien für Feuer, Haftpflicht und Leitungswasserschaden
- Versicherungsprämien für Glasbruch und Sturmschaden, wenn die Mehrheit der Mieter:innen dem Abschluss, der Erneuerung oder der Änderung des Versicherungsvertrags zugestimmt hat
- Verwaltungskosten in Höhe des Kategorie A-Mietzinses (Stand 1.7.2023 € 4,47/m²) für die Gesamtnutzfläche des Hauses pro Jahr
- Kosten der Eichung, Wartung und Ablesung von Messvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung der Betriebskosten
- Hausreinigung bzw. Beitrag für Hausbesorgerarbeiten/Hausbetreuungskosten
- Öffentliche Abgaben (z. B. Grundsteuer)
- Laufende Betriebskosten von Gemeinschaftsanlagen (Lift, Heizung, Spielplatz, Grünanlagen, Gemeinschaftsräume etc.)
Die Betriebskostenabrechnung muss immer nachvollziehbar und vollständig sein. Jede Betriebskostenposition muss detailliert angeführt werden. Schrecken Sie also nicht zurück, bei einer unübersichtlichen Abrechnung nachzufragen.
Eine Rechnungseinsicht ist möglich
Mieter:innen haben das Recht, in die Rechnungen der Betriebskostenabrechnung Einsicht zu nehmen. Damit kann überprüft werden, ob für die Rechnungen entsprechende Belege vorhanden sind und ob die abgerechneten Positionen tatsächlich als Betriebskosten laut Mietrechtsgesetz abgerechnet werden dürfen. Sollten Sie Ungereimtheiten feststellen, können Sie eine Überprüfung der Abrechnung fordern - das ist übrigens bis zu drei Jahre rückwirkend möglich. Neben der Einsicht und einer Betriebskostenabrechnungskopie haben Sie außerdem das Recht, Kopien der Belege zu erhalten.
Was nicht verrechnet werden darf
Zu den Betriebskosten zählen keinesfalls Erhaltungsarbeiten wie Reparaturen am Haus oder Instandhaltungsarbeiten am Gebäude (z. B. am Dach, im Stiegenhaus oder in Wohnungen). Zur Finanzierung dieser Maßnahmen muss die Mietzinsreserve herangezogen werden. Ebenso haben Kosten wie Bankspesen, Delogierungs- und Prozesskosten, Mietzinsausfälle und Ähnliches nichts auf der Betriebskostenabrechnung verloren.
Wie erfolgt die Aufteilung der Betriebskosten?
Die Betriebskosten eines Hauses werden nach dem sogenannten Betriebskostenschlüssel anteilsmäßig nach der Nutzfläche berechnet (§ 17 MRG). Sollte es in Ihrem Haus Mieter:innen geben, die unverhältnismäßig hohe Betriebskosten verursachen, können Mieter:innen und Vermieter:innen einen davon abweichenden Schlüssel einstimmig schriftlich vereinbaren. Hinweis: Sollte ihre Mietwohnung nicht in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen, so ist der jeweilige Vertragsinhalt zu berücksichtigen.
Im Zweifelsfall kostenlos prüfen lassen
Wenn Sie sich mit Ihrer Abrechnung nicht sicher sind, informieren Sie sich bei der Wohnungsinformationsstelle und lassen Sie Ihre Betriebskostenabrechnung kostenlos von unseren Wohnrechtsexpertinnen überprüfen.
Umfassende Informationen zum Thema Betriebskosten finden Sie auch in unserer Mietrechts-Broschüre.