Wenn der Winter mit Eis und Schnee aufwartet, wer ist für das Schneeschaufeln, Salzen und Co. zuständig? Was passiert, wenn der Winterdienst einfach ignoriert wird? Und wer haftet, wenn etwas passiert? Wir haben für Sie zusammengefasst, welche Rechte und Pflichten Sie als Mieter:in oder Eigentümer:in in Bezug auf den Winterdienst haben.
Wer ist in Graz für den Winterdienst verantwortlich?
Die Räumung der öffentlichen Straßen und Wege erfolgt in unserer Stadt durch die Holding Graz. Bis zu 200 Mitarbeiter:innen sind für den Winterdienst aktivierbar und bis zu 76 Fahrzeuge im Einsatz. Geräumt werden zuerst die Hauptdurchzugsstraßen, das Graz Linien-Schienennetz und Bergstraßen, danach befreit die Holding Nebenstraßen, Zufahrten zu Siedlungen sowie Radwege vom Schnee.
Wie ein solcher Einsatz der Holding Graz im Winter aussieht, können Sie hier sehen: Video "Holding Graz Winterdienst"
Rund um private Liegenschaften sind laut Paragraf 93 der StVO Grundeigentümer:innen verpflichtet, Gehsteige, Gehwege und einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Eis Streumittel aufzubringen. Auch Dächer müssen von Schneewechten und Eiszapfen gereinigt werden. Das Aufstellen von Warnhinweisen oder an die Hauswand gelehnte Latten stellen lediglich eine Sofortmaßnahme dar und ersetzen nicht die Entfernung!
Mietvertrag checken: Auch Mieter:innen können in der Pflicht für den Winterdienst stehen
Grundeigentümer:innen dürfen die Räum- und Streupflicht an Dritte übertragen. Das können neben einer professionellen Firma, der Hausverwaltung oder Hausbesorger:innen auch die Mieter:innen einer Liegenschaft sein. Eine solche Verpflichtung zum Winterdienst sollte schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterzeichnet werden - oft ist dieser Punkt im Mietvertrag enthalten. Zu beachten ist allerdings, dass die Übernahme dieser Verpflichtung Haftungsfolgen nach sich ziehen kann, sofern es zu einem Unfall kommt.
Ab wann ist ein Streuen und Räumen notwendig und wo?
Öffentlich begehbare Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen sind innerhalb von drei Metern entlang der gesamten Liegenschaft von Schnee und Eis zu befreien. Ist kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden, so muss der Straßenrand in der Breite von einem Meter zum Begehen freigemacht werden. Geräumt und gestreut werden muss in Ortsgebieten zwischen 6 und 22 Uhr, wenn nötig mehrmals täglich und auch an Sonn- und Feiertagen. Schneit es jedoch so stark, dass das Räumen „sinnlos" ist, kann mit dem Winterdienst gewartet werden, bis sich die Witterungsverhältnisse wieder verbessern.
Welche Strafen drohen, wenn man der Streu- und Räumpflicht nicht nachkommt?
Die Vernachlässigung dieser Pflichten kann teuer kommen. Versäumnisanzeigen werden nach § 93 der Straßenverkehrsordnung mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 72 Euro geahndet. Passiert ein Unfall, haften Verantwortliche und resultierende Schadenersatzklagen oder Schmerzensgeld können zu weit höheren Kosten führen.
Was tun, wenn sich niemand um Eis und Schnee kümmert?
Als Mieter:in haben Sie das Recht, in einem sicheren und bewohnbaren Zustand zu leben. Der oder die Vermieter:in ist dafür letztlich verantwortlich, dass Wege vor dem Gebäude von Schnee und Eis befreit werden. Sollte dem nicht nachgekommen werden (durch einen der oben genannten Punkte), haben Sie das Recht, sie/ihn aufzufordern, den Winterdienst durchzuführen. Wird auch das ignoriert, könnten Sie den Winterdienst wegen Gefahr in Verzug selbst durchführen oder beauftragen; die Kosten müssen Sie allerdings gerichtlich zurückfordern!
Wenn Sie weitere Fragen zu diesem oder zu einem anderen Thema rund um Miet- und Wohnrecht haben, berät Sie das Team der WOIST gerne - kostenfrei und unverbindlich.