Die Grazer Altstadt ist als historisches Juwel und UNESCO-Welterbestätte weit über die Grenzen der Steiermark hinaus bekannt. Die Stadt Graz setzt mit der Nominierung von Rainer Beck als neuen Altstadtanwalt einen wichtigen Schritt, um sicherzustellen, dass der Altstadtschutz weiterhin gewährleistet ist.
Seit der Gründung der Grazer Altstadtanwaltschaft im Jahr 2009 hat sich die Institution als Hüterin der historischen Substanz der Altstadt etabliert. Nach dem bedauerlichen Tod des bisherigen Altstadtanwalts Armin Stolz im vergangenen Dezember, wurde die Stelle vakant. Die Stadt Graz hat nun einen würdigen Nachfolger gefunden. „Ich freue mich sehr, dass wir mit Dr. Rainer Beck einen sehr engagierten Experten für die wichtige Funktion des Grazer Altstadtanwalts gewonnen haben. Durch seine starke Verankerung im Kulturbereich wird es eine neue Qualität in der Zusammenarbeit geben", ist Vizebürgermeisterin Judith Schwentner überzeugt.
„Ich bin in Graz geboren, aufgewachsen und lebe hier. Ich freue mich, dass ich für diese Aufgabe vorgeschlagen wurde und darüber, dass ich als Anwalt der Altstadt auftreten soll", erklärt Beck, Rechtsanwalt, Univ.-Lektor und Sachverständiger für Urheberrechtsfragen. Dabei gingen für ihn Beruf und Berufung Hand in Hand „Ich arbeite nicht nur als Rechtsanwalt in meiner Kanzlei, sondern war noch viel länger als Künstler bzw. Musiker tätig. Mit Herz und Hirn im Sinne der Grazer Altstadt zu arbeiten, ist mir ein großes Anliegen."
Aufgaben
Die Rolle des Grazer Altstadtanwalts ist für die Bewahrung der historischen Substanz von großer Bedeutung. Er ist zwar nicht Mitglied der ASVK (Altstadtsachverständigen-Kommission), kann jedoch an deren Sitzungen - ohne Stimmberechtigung - teilnehmen. Die Bestellung erfolgt für eine Dauer von drei Jahren, und es wird dafür kein Gehalt gezahlt.
Um das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Grazer Altstadt zu gewährleisten, verfügt die Stelle über zwei entscheidende Rechtsinstrumente:
- Die Baubehörde muss den Altstadtanwalt um seine Stellungnahme bitten, falls beabsichtigt ist, von einem Gutachten der ASVK abzuweichen.
- Er kann gegen Bescheide der Baubehörde beim Landesverwaltungsgericht Beschwerde einlegen.
Zusätzlich muss er der Landesregierung und dem Landtag einen jährlichen Tätigkeitsbericht vorlegen.