Haustiere können eine Bereicherung für ein Zuhause zum Wohlfühlen sein. Doch nicht jede Art der Haustierhaltung ist in Mietwohnungen immer erlaubt - nicht selten werden Haltungsverbote im Mietvertrag festgehalten. Aber sind diese Regelungen immer gültig? In diesem Beitrag erfahren Sie, was Sie als Mieter:in bei der Anschaffung eines Haustieres beachten müssen und welche Rechte und Pflichten Sie haben.
Darf mein:e Vermieter:in Haustiere verbieten?
Laut Obersten Gerichtshof (OGH) ist ein generelles vertragliches Verbot der Tierhaltung als gröblich benachteiligend anzusehen und damit unzulässig. Mit einem solchen werden nämlich auch artgerecht in Behältnissen gehaltene übliche Kleintiere (wie Meerschweinchen, Zierfische oder -vögel etc.) verboten, wofür es in der Regel keine sachliche Rechtfertigung gibt. Ist also eine vorgefertigte Klausel wie „Dem:der Mieter:in ist es nicht gestattet, Haustiere zu halten" in Ihrem Mietvertrag niedergeschrieben, ist diese nach dem OGH-Urteil nicht gültig; übliche Kleintiere dürfen demnach trotzdem gehalten werden.
Wurde im Mietvertrag keine Vereinbarung zur Haustierhaltung festgelegt, dann sind neben den bereits genannten Kleintieren auch wohnungsübliche Tiere wie Hunde und Katzen erlaubt.
Achtung: Ist im Mietvertrag jedoch eine individuelle Klausel enthalten, die die Haltung einer bestimmten Gattung (wie Hunde, Katzen, Schlangen etc.) oder, beispielsweise im Falle von Hunden, einer spezifischen Rasse (z. B. ein Listenhund) verbietet, ist das Verbot wirksam. Weiters kann auch die maximale Anzahl der Tiere vorgeschrieben werden (z. B. maximal zwei Katzen oder ein Hund).
Muss ich Bescheid geben, wenn ich mir ein Haustier anschaffe?
Ist im Mietvertrag dazu nichts vermerkt, müssen die Vermieter:innen nicht über die Anschaffung eines Haustieres informiert werden. Wurde jedoch ein Genehmigungsvorbehalt im Mietvertrag vereinbart, ist wiederum zwischen einem generellen - als unzulässig angesehenen - Genehmigungsvorbehalt und einem zur Haltung bestimmter Gattungen zu unterscheiden. Im letzteren Fall ist die Vereinbarung gültig und Sie müssen vor der Anschaffung die Zustimmung Ihres:Ihrer Vermieter:in einholen. Pauschal darf der:die Vermieter:in das Ansuchen aber auch bei einem gültig vereinbarten Genehmigungsvorbehalt nicht ablehnen.
Regelung zur Tierhaltung in Grazer Gemeindewohnungen
Bei Grazer Gemeindewohnungen sind die Vorgaben zur Haustierhaltung in den Mietverträgen genau festgelegt. Demnach ist die artgerechte Haltung von wohnungsüblichen Kleintieren in Behältnissen (wie z. B. Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen, Sittiche, Zierfische, kleine Schildkröten) sowie eines Hundes (ausgenommen Kampfhund) oder zweier Katzen gestattet. Zudem ist die Einhaltung des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes idgF, welches eine verpflichtende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro vorsieht, nachweislich sicherzustellen und die Vermieterin unverzüglich über die Tierhaltung zu informieren. Eine darüberhinausgehende Haltung von gefährlichen oder exotischen Tieren, wie z. B. Kampfhunde, Reptilien oder Lurche, ist ausdrücklich untersagt.
Vertragswidrige Haustierhaltung: Ein Kündigungsgrund?
Wird beispielsweise trotz eines vertraglich vereinbarten Hundeverbots ein Hund gehalten, kann der:die Vermieter:in ein Haltungsverbot (= Unterlassung) erwirken - der Hund darf nicht länger in der Wohnung bleiben. Kommt man dem nicht nach, also handelt man weiterhin vertragswidrig, kann der:die Vermieter:in über das Gericht eine Beugestrafe erwirken. Zur Kündigung berechtigt das vertragswidrige Halten von Tieren in einer Wohnung den:die Vermieter:in per se nicht. Eine Kündigung kann jedoch dann gerechtfertigt sein, wenn die Nachbar:innen durch das Haustier, etwa durch wiederholtes dauerhaftes Bellen, übermäßig gestört werden („unleidliches Verhalten") oder wenn durch die Tierhaltung Schäden am Haus oder in der Wohnung zu befürchten sind („erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes").
Tipps für die Haustierhaltung in Mietwohnungen allgemein
Voraussetzung einer zulässigen Tierhaltung ist immer, dass die Tiere artgerecht gehalten werden.
Generell sollten in der Mietwohnung durch Tiere keine Schäden entstehen, die über die übliche Abnützung hinausgehen, wie zerkratzte Türen oder Parkettböden. Das gleiche gilt für Verschmutzungen oder unangenehme Gerüche aufgrund von mangelnder Hygiene und Reinigung im Mietobjekt. Die Kosten für die Reinigung/Reparatur kann von den Vermieter:innen in Rechnung gestellt bzw. bei der Wohnungsrückgabe von der Kaution abgezogen werden.
Weiters darf es für die Nachbarschaft zu keinen Beeinträchtigungen kommen. Im Falle von artgerecht gehaltenen Kleintieren wie Hamstern, Mäusen, Kleinfischen, aber auch Katzen ist das in der Regel nicht der Fall. Wenn aber ein Hund beispielsweise viel bellt, jault oder an Türen kratzt, muss man besondere Erziehungsmaßnahmen ergreifen und bei persönlicher Abwesenheit (aufgrund des Berufes beispielsweise) eine Betreuungsmöglichkeit organisiert werden, damit die Nachbar:innen nicht auf Dauer dem Lärm ausgesetzt sind. Auch in den allgemeinen Bereichen des Wohngebäudes darf es weder zu Schäden oder Verschmutzungen noch zur Gefährdung der Nachbar:innen kommen. Werden Nachbar:innen über das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß beeinträchtigt, können auch diese auf Unterlassung klagen.
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