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Förderung von Mehrwegwindelsystemen - Windelscheck

Themenpaket Förderungen zur Abfallvermeidung

GZ.: A23-028212/2013/0104


Richtlinie
des Gemeinderates vom 14.11.2024 für die Förderung von wachbaren und wiederverwendbaren Windeln - Windelscheck

Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 wird beschlossen:


I. ABSCHNITT - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Gegenstand der Förderung

(1)  Die Stadt Graz gewährt für ihr Stadtgebiet eine Förderung für den Ankauf von waschbaren und wiederverwendbaren Windeln (Mehrwegwindelsystemen)

(2)  Zweck der Förderung: Diese Förderung dient der Abfallvermeidung und Ressourcenschonung durch Vermeidung von Wegwerfwindeln.
 

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in dieser Förderrichtlinie folgende Bedeutung:

1. Förderwerber:in

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), die sich nach den Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinie um eine Förderung der Stadt Graz bewerben und bei Erfüllung aller Voraussetzungen anspruchsberechtigt sind. Förderungswerber:innen haften in Letztverantwortung für die Richtigkeit aller Angaben und die ordnungsgemäße Verwendung des zuerkannten Förderungsbetrages. Allfällige Rückforderungen von Förderungsbeträgen oder die Aufrechnung von offenen Forderungen der Stadt Graz richten sich an den/die Förderungswerber:in.
 

2. Antragsteller:in

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche berechtigt sind, nach den Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinie einen Förderungsantrag zu stellen.
Antragsteller:in und Förderungswerber:in sind entweder identisch oder der/die legitimierte Antragsteller:in ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung (z. B. Vollmacht, Beschluss der Eigentümer:innengemeinschaft oder Vergleichbares)


3. Begünstigter/e (Zahlungsempfänger:in)

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche bei Erfüllung aller Voraussetzungen den zuerkannten Förderungsbetrag erhalten (Zahlungsempfänger:in). Der/die legitimierte Begünstigte und der/die Förderungswerber:in bzw. Antragsteller:in sind entweder identisch oder der/die Begünstigte ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung des/der Förderungswerber:in (z. B. Vollmacht, Beschluss der Eigentümer:innengemeinschaft oder Vergleichbares).


4. Objektadresse

Ein Objekt besteht aus einem oder mehreren Gebäuden, die für Wohnzwecke genutzt werden und dazugehörigen Nebengebäuden. Sinngemäß erfasst sind davon auch Heimeinrichtungen. Die Objektadresse ist ein Ort im Stadtgebiet von Graz, an dem sich der Förderungsgegenstand befindet und für den der/die Förderungswerber:in berechtigt ist, den Förderungsgegenstand zu errichten und/oder zu betreiben.

5. Haushalt

Zusammenwohnende und eine wirtschaftende Einheit bildende Personengemeinschaft sowie Personen, die allein wohnen und wirtschaften.

6. Windelscheck

Mit dem Grazer Windelscheck soll der Ankauf von waschbaren und wiederverwendbaren Windeln erleichtert werden und damit der Abfallanfall in der Wickelphase eines Kindes reduziert werden.


7. Waschbare und wiederverwendbare Windeln


Waschbare und wiederverwendbare Windeln im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Mehrwegwindelsysteme (Mehrwegwindelausstattungen, ausgenommen Mullwindeln/Spucktücher).
 

§ 3 Förderhöhe und Rechtsanspruch

(1)  Die Förderungen sind eine freiwillige Leistung der Stadt Graz. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

(2)  Wegen der begrenzten Förderungsmittel erfolgt die Bearbeitung nach dem Zeitpunkt des Einlangens der ordnungsgemäßen Anträge in der Förderungsstelle.

(3)  Eine Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Förderrichtlinie festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der finanziellen Mittel erfolgen, die jährlich im Voranschlag der Landeshauptstadt Graz ausgewiesen sind bzw. von Dritten (z.B. dem Land Steiermark) zweckgebunden zur Verfügung gestellten werden.

(4)  Für diese Förderung gilt weiters auch die allgemeine Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz.

(5)  Diese Förderung der Stadt Graz kann mit allfälligen weiteren Förderungen kombiniert werden, jedoch darf keine Überförderung (mehr als 100% der anrechenbaren Anschaffungskosten) erfolgen.

(6)  Abteilungen öffentlicher Gebietskörperschaften, deren mehrheitlichen Beteiligungen und Eigenbetriebe sind nicht antragsberechtigt. 

(7)  Ist der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin ein Unternehmen oder eine andere Einheit, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, wird die gegenständliche Förderung als „De minimis"-Beihilfe im Sinne der Verordnung EU 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 bzw. der Verordnung EU 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 gewährt. Sollte die Förderung im Rahmen dieser Aktion zusammen mit anderen Beihilfen an denselben Förderungswerber bzw. dieselbe Förderungswerberin die rechtlich relevanten Wertgrenzen übersteigen, darf die gegenständliche Förderung nicht in Anspruch genommen werden.
 

§ 4 Zeitraum der Förderaktion und Übergangsbestimmungen

(1)  Die Förderungsaktion tritt mit 01.01.2025 in Kraft und gilt bis 31.12.2026. Auf § 3 Abs. 3 dieser Förderungsrichtlinie wird verwiesen. Rechnungen mit einem Rechnungsdatum vor 01.01.2025 können nicht eingereicht werden.

(2)  Unabhängig vom Zeitpunkt der Verwendung des Förderungsgegenstandes gilt jeweils die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung gültige Förderungsrichtlinie.
 

§ 5 Antragstellung

(1)  Die Förderung kann nur über ein elektronisch eingebrachtes Ansuchen beantragt werden. Es ist dafür das auf der Homepage der Stadt Graz zur Verfügung gestellte E Government-Formular zu verwenden.

(2)  Die ordnungsgemäße Einbringung des Antrages liegt in der Verantwortung der Förderungswerber:in. 

(3)  Die Berechtigung als Förderungswerber:in ist entsprechend nachzuweisen. Als Berechtigungsnachweis können, je nach Förderungsgegenstand, verschieden Unterlagen in Frage kommen (wie Grundbuchauszug, Miet- oder Pachtvertrag, Rechnung, Kauf-, Kredit- oder Leasingvertrag, Konzession, Vollmacht, Nachweis der Einkommensverhältnisse oder Vergleichbares). Für die Identifikation des/der Förderungswerbers:in ist eine Kennziffer aus dem aktuellen Unternehmensregister (KUR) erforderlich, bei Privatpersonen ein entsprechender Eintrag im Melderegister (bei einzelnen Förderungen mit Hauptwohnsitz in Graz in Bezug zum Förderungsgegenstand).

(4)  Die Förderungsabwicklung kann direkt oder über legitimierte Dritte, wie z.B. ausführende Unternehmen, erfolgen. Diese haben eine entsprechende Berechtigung (wie Vollmacht, Beauftragung, Beschluss der Eigentümer:innengemeinschaft oder Vergleichbares) einzureichen.

(5)  Nachforderungen zu den Anträgen müssen nach Aufforderung in der Regel innerhalb von drei Wochen von dem/der Förderungswerber:in vervollständigt werden. Ansonsten gilt der Antrag als zurückgezogen.
 

§ 6 Nachweise und Auszahlungsmodalitäten

(1)  Für die Bearbeitung des Förderungsantrages muss der ordnungsgemäße Antrag mit allen genannten Unterlagen gemäß II. Abschnitt (Besondere Förderungsbestimmungen) dieser Förderungsrichtlinie eingereicht sein. Unvollständige Anträge werden zurückgewiesen.

(2)  Auf Verlangen ist/sind die vollständig bezahlte/n Rechnung/en gemäß Förderungszweck im Original vorzulegen. 

(3)  Rechnungen mit Eigentumsvorbehalt (z.B. bei Ratenzahlungen) können nicht angenommen werden. 

(4)  Weitere Nachweise zur Überprüfung der Einhaltung der Förderbedingungen sind der Förderstelle auf Verlangen vorzulegen.
 

§ 7 Rückforderung der Förderung

(1)  Die Förderungswerber:innen verpflichten sich, die Förderung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aufforderung zurückzuzahlen, wenn

a) eine Überprüfung des Förderungsgegenstandes bzw. der Förderungsvoraussetzungen aus Abschnitt II dieser Förderungsrichtlinie verweigert wurde

b) die Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche Angaben herbeigeführt wurde.

(2)  Eine Rückforderung der Förderung ist jedoch längstens bis zu 1 Jahr ab Datum der Förderungsauszahlung möglich
 

§ 8 Erforderliche Genehmigungen und Ausführung

Es dürfen ausschließlich neuwertige Komponenten aus dem Fachhandel mit entsprechender Gewährleistung verwendet werden.
 

§ 9 Datenüberprüfung und -verwendung

Eine Erhebung und Verarbeitung von Daten erfolgt nur im Rahmen der von dem/der Förderungswerber:in im Zuge der Antragstellung erfolgten Genehmigung.
 

§ 10 Gerichtsstand

Für alle im Zusammenhang mit der vorstehenden Förderung stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand Graz.


II. ABSCHNITT - BESONDERE FÖRDERBESTIMMUNGEN
 

§ 11 Förderwerber:in und Antragsteller:in

(1)  Förderungswerber:innen im Sinne dieser Förderungsrichtlinie sind Eltern bzw. Erziehungsberechtigte mit Hauptwohnsitz in Graz, die ihre Kinder mit waschbaren und wiederverwendbaren Windeln wickeln.

(2)  Antragsteller:in im Sinne dieser Förderrichtlinie ist der/die FörderwerberIn selbst oder legitimierte Dritte mit einer entsprechenden Berechtigung (siehe §5 Abs. 3).
 

§ 12 Vorzulegende Unterlagen

Folgende Unterlagen sind der Förderstelle vorzulegen:

(1) Vollständig ausgefülltes Antragsformular

(2) Die Kosten müssen mittels gesonderter überprüfbarer Rechnung belegt sein, wobei Rechnungen bis zu 12 Monate rückwirkend ab Antragsstellung eingereicht werden können. Auf § 4 dieser Förderungsrichtlinie wird verwiesen.

(3) Geburtsurkunde des Kindes


§ 13
Förderungsvoraussetzungen

(1) Die Stadt Graz gewährt Eltern bzw. Erziehungsberechtigten mit Hauptwohnsitz in Graz, deren Kind/er nicht älter als 12 Monate sind und ebenfalls in Graz mit Hauptwohnsitz gemeldet ist/sind, eine Förderung zum Ankauf waschbarer und wiederverwendbarer Windeln.

(2) Der Förderungsgegenstand muss bestimmungsgemäß in Funktion sein und das Datum der vollständig bezahlten Rechnung nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Im Sinne von § 4 dieser Förderungsrichtlinie wird darauf verwiesen, dass Rechnungen erst ab einem Rechnungsdatum 01.01.2025 vorgelegt werden können.

(3) Das Förderungsansuchen muss spätestens 12 Monate nach Geburt des Kindes eingebracht werden.


§ 14 Höhe der Förderung


Pro Kind wird einmal ein Betrag von maximal 160 Euro für den Ankauf von waschbaren und wiederverwendbaren Windeln gefördert. Rechnungen für Mehrwegwindeln müssen mindestens dem Einkaufswert von 100 Euro entsprechen. Die Förderung kann pro Kind nur einmal gewährt werden.

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