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Sicherheitsbereich beim Spiel Sturm : LASK

13.03.2025
Verordneter (markierter) Sicherheitsbereich
Verordneter (markierter) Sicherheitsbereich© LPD Stmk

Am Sonntag, 16. März 2025, findet um 17.00 Uhr, das Bundesligaspiel SK Puntigamer Sturm Graz gegen LASK statt. Die Landespolizeidirektion Steiermark, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, verordnet gemäß § 49a Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz einen Sicherheitsbereich rund um die Merkur Arena. Die Verordnung gilt am 16. März 2025, von 13.00 bis 22.00 Uhr.

 

Die Landespolizeidirektion Steiermark, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, verordnet gemäß § 49a Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz einen Sicherheitsbereich am 16.03.2025, von 13.00 bis  22.00 Uhr, um die Merkur Arena. Der Sicherheitsbereich umfasst das Gebiet innerhalb der folgenden Straßenzüge: Conrad-von-Hötzendorf-Straße Nr. 151 - Evangelimanngasse - über Münzgrabenstraße - Harmsdorfgasse bis Nr. 12 (Krzg. Weinholdstraße) - Weinholdstraße bis Nr. 31 - Dr. Lister-Gasse bis zur Krzg. Lortzinggasse - Lortzinggasse bis Krzg. Paul-Ernst-Gasse - Richtung Süden bis Karl-Huber-Gasse Nr. 11 - Richtung Westen bis Raiffeisenstraße Nr. 198 - Raiffeisenstraße Richtung Norden bis Haus Nr. 166 (Kirche) - Richtung Nordwesten bis Krzg. Lisztgasse - Kollowitzgasse - Kollowitzgasse bis Eduard-Keil-Gasse - Richtung Westen bis Kasernstraße - Kasernstraße Richtung Norden bis Senefeldergasse - schräg über Dauerkleingartenanlage bis Raiffeisenstraße Nr. 61 - Conrad-von-Hötzendorf-Straße Nr. 151.

 

Aus diesem Sicherheitsbereich können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen wegweisen, die gefährliche Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum im Zusammenhang mit einer Sportgroßveranstaltung begehen bzw. begangen haben. Gleichzeitig ist ihnen das Betreten des Sicherheitsbereiches verboten. Personen, die trotz eines Betretungsverbotes den Sicherheitsbereich bei dieser Sportgroßveranstaltung betreten, begehen eine Verwaltungsübertretung und können mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, bestraft werden. Verharren die Personen trotz erfolgter Abmahnung weiter in der Fortsetzung ihrer strafbaren Handlung, können sie festgenommen werden.

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