• Seite vorlesen
  • Feedback an Autor
  • Auf LinkedIn teilen
  • Auf Facebook teilen

Einzug in eine Mietwohnung – mit welchen Kosten ist zu rechnen?

23.04.2025
Kaution, Ablöse und Co. – beim Einzug in eine neue Mietwohnung können zusätzliche Kosten anfallen.
Kaution, Ablöse und Co. – beim Einzug in eine neue Mietwohnung können zusätzliche Kosten anfallen. © Nuttawan Jayawan von Getty Images via Canva.com

Vor der Unterzeichnung eines Mietvertrags sollte immer überlegt werden, ob man sich die Wohnung auf Dauer gut leisten kann. Zu beachten ist, dass neben der monatlich fälligen Miete je nach Wohnungsart und Beschaffenheit des Mietobjekts auch noch weitere regelmäßige Kosten sowie einmalige Anfangskosten anfallen können. Welche das sind, wird in diesem Beitrag erklärt.

Der Hauptmietzins ist nicht gleich die Miete

Der Hauptmietzins ist jener Betrag, der für die Nutzung der Wohnfläche anfällt und durch Indexanpassungen auch erhöht werden kann.

Wichtig zu wissen ist jedoch, wie hoch der Mietzins bzw. umgangssprachlich die Miete ist. Dabei handelt es sich um jenen Betrag, der für die Überlassung eines Mietgegenstandes von den Mieter:innen bezahlt wird und sich wie folgt zusammensetzt:

  • Hauptmietzins
  • Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben
  • Anteil für allfällige besondere Aufwendungen = Kosten des Betriebes von Gemeinschaftseinrichtungen
  • Eventuell Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände
  • Gesetzliche Umsatzsteuer (USt)                           

In der Regel sollten die monatlichen Kosten für die Wohnung nicht mehr als ein Drittel des Nettoeinkommens ausmachen.

Kaution

Die meisten Vermieter:innen verlangen beim Mietvertragsabschluss eine Kaution, um sich für den Fall von ausständigen Mietzinszahlungen oder Schäden am Mietobjekt abzusichern.

Üblicherweise verlangen Vermieter:innen eine Kaution in Höhe von drei Bruttomonatsmieten (Nettomietzins plus Betriebskosten plus 10 % USt).

Der:die Vermieter:in ist verpflichtet, das Geld auf ein Sparbuch zu legen oder eine vergleichbar zinsbringende Anlageform für den Kautionsbetrag zu wählen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses und erfolgter Rückgabe der Wohnung muss die Kaution inkl. der angefallenen Zinsen an die Mieter:innen unverzüglich zurückbezahlt werden. (Wann die Kaution teilweise oder ganz einbehalten werden darf, erfahren Sie übrigens in diesem Blogpost.)

Hinweis: Wenn Sie nicht die nötigen Mittel für die Bezahlung der kompletten Kaution haben, stellt der rückzahlbare Kautionsbeitrag der Stadt Graz eine vorübergehende Starthilfe.

Mietvertragserrichtungskosten

In manchen Fällen wird für die Errichtung des Mietvertrags ein Bearbeitungshonorar verlangt, um den Aufwand für Vermieter:innen oder für die Hausverwaltung zu entschädigen.

Für Mietverträge, die in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtgesetzes (MRG) fallen, sind solche Vertragserrichtungskosten allerdings nicht erlaubt, da es sich um Tätigkeiten handelt, die zur ordentlichen Verwaltung eines Wohnobjekts zählen und ohnehin über die Betriebskosten abgegolten werden. Sollten Sie die Errichtungskosten bereits bezahlt haben, haben Sie das Recht, diese innerhalb von 10 Jahren zurückzufordern.

Ablöse

Häufig kommt es vor, dass Vormieter:innen gewisse Möbel in der Wohnung lassen und dafür dann eine Ablöse von den neuen Mieter:innen verlangen. Zu beachten ist dabei, dass nur der Zeitwert verlangt werden darf. Rechtlich gesehen handelt es sich um einen Kauf der Möbel, die in den Besitz der neuen Mieter:innen übergehen.

Nehmen Vermieter:innen selbst Investitionen am Mietobjekt vor, ist dies von Mieter:innen nicht abzulösen. Da es sich durch die bessere Ausstattung um eine Aufwertung des Mietobjekts handelt, können Vermieter:innen aber durchaus eine höhere Miete verlangen.

Wird bei Ihnen eine Ablöse gefordert und Sie sind aber unsicher, ob diese tatsächlich zu bezahlen ist? Wenden Sie sich unbedingt an die Expertinnen der Wohnungsinformationsstelle (WOIST).

Maklerprovision

Mit dem am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Bestellerprinzip wird geregelt, dass diejenige Person, die den:die Makler:in mit der Vermittlung der Wohnung beauftragt, auch die Kosten für die Dienstleistungen trägt. Da dies im Regelfall der:die Vermieter:in ist, fallen keine Kosten für Mieter:innen an. Auch alle anderen Leistungen, wie Besichtigungsgebühren, Kosten für Übergabeprotokolle etc. entfallen für Mieter:innen, sofern die Erstbeauftragung durch den:die Vermieter:in erfolgt ist.

Weitere Kosten, die anfallen (könnten):

  • Strom- und Heizkosten
  • Umzugskosten (z. B. Kartons, Mietwagen, Transportunternehmen etc.)
  • Internet- und Rundfunkgebühren etc.
  • Haushaltsversicherung und andere Versicherungsbeiträge
  • Neue Möbel bei Bezug der allerersten eigenen Wohnung

Sie haben noch weitere Fragen?

Wenden Sie sich gerne an das Team der WOIST. Das Beratungsangebot kann von allen Grazer:innen kostenlos in Anspruch genommen werden!

War diese Information für Sie nützlich?

Danke für Ihre Bewertung. Jeder Beitrag kann nur einmal bewertet werden.

Die durchschnittliche Bewertung dieses Beitrages liegt bei ( Bewertungen).